LIFO !


Nach der EnergieEinsparVerordnung (EnEV)
§ 6 Abs.2 sind wärmegedämmte Gurtkästen verpflichtend zu verwenden.


Wärmebrücken

Untersuchungen zeigen, dass Wärmebrücken insbesondere bei gut gedämmten Konstruktionen einen Anteil von bis zu 20% der Transmissionswärmeverluste haben!

Deshalb gilt es, zur Vermeidung von Wärmebrücken beizutragen. Eine gute Detailplanung zahlt sich hier aus.

Mindestanforderungen an den Wärmeschutz

Das Prinzip der Gesamtanforderung kann im Einzelfall zu Situationen führen, die bei einzelnen Bauteilen einen stark reduzierten Wärmeschutz ermöglichen. Dies führt nicht nur zu unerwünschten Energieverlusten, sondern auch zu punktuell hygienisch bedenklichen Situationen.
Die Gefahr der Tauwasserbildung und des Schimmelpilzbefalls muss vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund soll lt. EnEV ein Mindestniveau für den Wärmeschutz der einzelnen Außenbauteile gewährleistet werden.

Heizenergiebedarf

Zentraler Ansatzpunkt für die weitere Absenkung des Heizenergiebedarfs ist das Zusammenspiel zwischen der Gebäudetechnik ( Dämmung ) und seiner Heiztechnik.

Bei ungünstigen Bauweisen ( Wärmebrücken / unzureichende Dämmung ) und ineffizienter Anlagentechnik können diese Verluste bis zu 30 % betragen.






Auswirkungen der EnEV bei Neubauten

Die Vorgaben der EnEV sind für Planer, Bauherren und Bauunternehmer verpflichtend einzuhalten!




Stellt die aktuellen Regeln der Technik dar.
Er steht aufgrund seines Preis/Leistungsverhältnisses und der positiven Ökoeffizienzanalyse auch in Bezug Wirtschaftlichkeit vertretbarer Maßnahmen unerreicht an erster Stelle.


    

Der LIFO®gurtkasten zeigt hervorragende Dämmeigenschaften.

Der U-Wert 0,5 W/m²K

ENEV
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen.
§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen.
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel.
§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken.
§ 7 Gebäude mit geringem Volumen
§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres- Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen.






Auswirkungen der EnEV bei Altbauten


Bedingte Anforderungen

Der Verordnungsgeber ist auch bei Bestandsmaßnahmen an das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Deshalb werden in der Regel Anforderungen gestellt, wenn das Bauteil ohnehin (aus welchen Gründen auch immer - Austausch bei physischem Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen etc.) verändert wird. In diesem Zusammenhang soll auch die energetische Qualität auf neuestes Niveau gebracht werden, da die Kopplung der energetischen Ertüchtigung mit „Ohnehin - Maßnahmen“ wirtschaftlich darstellbar ist. Die sog. „bedingten Anforderungen“ sind im Grundsatz schon aus der Wärmeschutzverordnung bekannt. Sie gelten bei Modernisierungen, beim Neueinbau und beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen.



Bauteilbezogene Anforderungen
Zusätzlich wurden einige neue Tatbestände einbezogen wie z.B.:
- Erneuerung Außenputz (bei k>0,9 W/m2K)
- Ausfachung von Fachwerk
- Erneuerung Verglasung / Vor- oder Innenfenster
- Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich
- neue Fußbodenaufbauten


Wie bisher gilt eine Bagatellgrenze. Die bauteilbezogenen Anforderungen gelten nur dann, wenn mindestens mehr als 20% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wird.



So könnte z. B. der Tatbestand des Entfernens des Außenputzes und dessen Erneuerung mit wärmetechnischen Forderungen belegt werden. Wird bei einem bestehenden Bauteil mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten > 0,9 W/m²K der Außenputz erneuert, dann muss wärmetechnisch nachgerüstet werden. Das führt zu Modernisierungsmaßnahmen mit einer 8 bis 10 cm starken zusätzlichen Dämmung (ggf. als WDVS) wie auch Maßnahmen nach EnEV 2002 § 6 Mindestwärmeschutz / Wärmebrücken. Bei typischen Altbaukonstruktionen in Deutschland ist diese Maßnahme wirtschaftlich.

So ergibt sich bei der Dämmung einer Außenwand mit einem k-Wert von 1,25 W/m².K mit 10 cm Dämmstoff und der Vermeidung von Wärmebrücken wie durch den LIFO®gurtkasten eine statische Amortisationszeit von ca. 9 Jahren.




Dämmung

Nach der EnergieEinsparVerordnung sind wärmegedämmte Gurtkästen verpflichtend zu verwenden.

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Ökoeffizienz

Die Ökoeffizienzanalyse ergibt einen deutlichen Vorteil im Vergleich zu anderen Dämmstoffen.

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Putzabdeckung

Durch die Putzfähnchen kann die Lage des LIFO Gurtkasten nach dem Einputzen jederzeit bestimmt werden.

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