Nach der EnergieEinsparVerordnung (EnEV)
§ 6 Abs.2 sind wärmegedämmte Gurtkästen verpflichtend
zu verwenden.
Wärmebrücken
Untersuchungen zeigen, dass Wärmebrücken insbesondere bei gut gedämmten Konstruktionen einen Anteil von bis zu 20% der Transmissionswärmeverluste haben!
Deshalb gilt es, zur Vermeidung von Wärmebrücken beizutragen. Eine gute Detailplanung zahlt sich hier aus.
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
Das Prinzip der Gesamtanforderung kann im Einzelfall zu Situationen führen, die bei einzelnen Bauteilen einen stark reduzierten Wärmeschutz ermöglichen. Dies führt nicht nur zu unerwünschten Energieverlusten, sondern auch zu punktuell hygienisch bedenklichen Situationen.
Die Gefahr der Tauwasserbildung und des Schimmelpilzbefalls muss
vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund soll lt. EnEV ein Mindestniveau für den Wärmeschutz der einzelnen Außenbauteile gewährleistet werden.
Heizenergiebedarf
Zentraler Ansatzpunkt für die weitere Absenkung des Heizenergiebedarfs ist das Zusammenspiel zwischen der Gebäudetechnik ( Dämmung ) und seiner Heiztechnik.
Bei ungünstigen Bauweisen ( Wärmebrücken / unzureichende Dämmung )
und ineffizienter Anlagentechnik können diese Verluste bis zu 30 % betragen.
Auswirkungen der EnEV bei Neubauten Stellt die aktuellen Regeln der Technik dar.
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ENEV § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen. |
Auswirkungen der EnEV bei Altbauten
Bedingte Anforderungen
Der Verordnungsgeber ist auch bei Bestandsmaßnahmen an das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Deshalb werden in der Regel Anforderungen gestellt, wenn das Bauteil ohnehin (aus welchen Gründen auch immer - Austausch bei physischem Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen etc.) verändert wird. In diesem Zusammenhang soll auch die energetische Qualität auf neuestes Niveau gebracht werden, da die Kopplung der energetischen Ertüchtigung mit „Ohnehin - Maßnahmen“ wirtschaftlich darstellbar ist. Die sog. „bedingten Anforderungen“ sind im Grundsatz schon aus der Wärmeschutzverordnung bekannt. Sie gelten bei Modernisierungen, beim Neueinbau und beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen.
Bauteilbezogene Anforderungen |
Wie bisher gilt eine Bagatellgrenze. Die bauteilbezogenen Anforderungen gelten nur dann, wenn mindestens mehr als 20% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wird.
So könnte z. B. der Tatbestand des Entfernens des Außenputzes und dessen Erneuerung mit wärmetechnischen Forderungen belegt werden. Wird bei einem bestehenden Bauteil mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten > 0,9 W/m²K der Außenputz erneuert, dann muss wärmetechnisch nachgerüstet werden. Das führt zu Modernisierungsmaßnahmen mit einer 8 bis 10 cm starken zusätzlichen Dämmung (ggf. als WDVS) wie auch Maßnahmen nach EnEV 2002 § 6 Mindestwärmeschutz / Wärmebrücken. Bei typischen Altbaukonstruktionen in Deutschland ist diese Maßnahme wirtschaftlich.
So ergibt sich bei der Dämmung einer Außenwand mit einem k-Wert von 1,25 W/m².K mit 10 cm Dämmstoff und der Vermeidung von Wärmebrücken wie durch den LIFO®gurtkasten eine statische Amortisationszeit von ca. 9 Jahren.